Beratung für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung

Hochschulen sind dazu verpflichtet, Barrieren für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium zu ermöglichen. Barrierefreiheit betrifft dabei unter anderem Gebäude, Lehre, Prüfungen und Kommunikation.

Wo bestehende Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe am Studium oder an Prüfungen erschweren, können individuelle Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs vereinbart werden. Ein Nachteilsausgleich soll behinderungs- oder krankheitsbedingte Nachteile ausgleichen, ohne die fachlichen Anforderungen des Studiums oder einer Prüfung zu verändern.

Studieninteressierte und Studierende, deren Studium durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung beeinträchtigt wird, können sich rund um das Thema Nachteilsausgleich vertrauensvoll an den Beauftragten für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung wenden.
 

Beratungsangebot

  • Beratung und Unterstützung bei der Studienverlaufsplanung und Studienorganisation
  • Beratung und Unterstützung bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs
  • Unterstützung bei der Suche nach Studienassistenz und bei der Beschaffung technischer Hilfsmittel
  • Bereitstellung weiterführender Informationen und Informationsmaterialien
     

Wissenswertes zum Nachteilsausgleich 

  • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann an der Hochschule Reutlingen gestellt werden.
  • Der Antrag ist formlos und an den Prüfungsbeauftragten des jeweiligen Studiengangs zu richten. Der Beauftragte für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung berät und unterstützt bei der Antragstellung.
  • Soll ein Nachteilsausgleich für eine Prüfung gewährt werden, sollte der Antrag zu Beginn des jeweiligen Semesters, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses eingereicht werden.
  • Im Antrag ist darzulegen, wie sich die Behinderung oder chronische Erkrankung auf die konkrete Studien- oder Prüfungssituation auswirkt und welche Maßnahmen geeignet sein könnten, die daraus entstehenden Nachteile auszugleichen. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
  • Erforderlich ist in der Regel ein aussagekräftiger ärztlicher Bericht, aus dem insbesondere die studien- oder prüfungsrelevanten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung hervorgehen. Ein einfaches ärztliches Attest reicht in der Regel nicht aus. Ein Formular für die ärztliche Bescheinigung ist beim Beauftragten für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erhältlich.
  • Über den Antrag auf Nachteilsausgleich wird schriftlich entschieden.
  • Ein bewilligter Nachteilsausgleich gilt in der Regel für ein Semester. Besteht der Bedarf darüber hinaus fort, muss für das folgende Semester erneut ein Antrag gestellt werden.

Kontakt

Beauftragter für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung