Studien- und Prüfungsordnungen | an der Hochschule Reutlingen
Eckpunkte des allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung (StuPrO) - Studienbeginn ab WS 07/08
Aufbau der StuPrO
Die StuPrO ist in zwei Teilen aufgebaut.
- allgemeiner Teil - gültig für alle Studiengänge an der Hochschule Reutlingen, regelt die Rahmenbedingungen des Studiums
- besonderer Teil - gültig für den jeweiligen Studiengang, regelt die studiengangsspezifischen Bedingungen und enthält den Studien- und Prüfungsplan
Neben diesen beiden Teilen der StuPrO, gibt es für jeden Studiengang noch ein Modulhandbuch, dort werden Inhalt, Ziel und Ausgestaltung der einzelnen Module beschrieben. Auch Voraussetzungen die vor Belegung eines bestimmten Moduls, erfüllt sein müssen sind soweit notwendig in diesem Handbuch geregelt.
Status der Studierenden (§ 2 allg. Teil StuPrO)
- "Immatrikuliert" (berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und berechtigt Püfungsleistungen abzulegen)
- "Immatrikuliert und derzeit an einer Partnerhochschule"; Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an der Partnerhochschule erbracht wurden ist möglich
- "Beurlaubt" keine Berechtigung Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungsleistungen abzulegen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die in der Zeit an anderen Hochschulen erworben wurden, ist in der Regel nicht möglich
Leistungspunkte -ECTS- (§ 3 allg. Teil StuPrO)
In der Regel müssen pro Semester 30 Leistungspunkte (Credits) erworben werden.
Module (§ 3 allg. Teil StuPrO)
- Die Modulprüfung kann aus einzelnen Prüfungsleistungen bestehen und gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen, die diesem Modul zugeordnet sind, bestanden wurden.
- Leistungspunkte gelten als erworben, wenn die einzelne Prüfungsleistung bestanden ist, es ist nicht erforderlich, dass das gesamte Modul bestanden sein muss.
Bsp.:
PL1/bestanden/5 Leistungspunkte + PL2/bestanden/3 Leistungspunkte = Modul/bestanden
PL1/bestanden/5 Leistungspunkte + PL2/nichtbestanden/0 Leistungspunkte = Modul/nichtbestanden
Vorrücken in das nächste Lehr-/Studienplansemester (§ 9 allg. Teil StuPrO)
In ein höheres Lehrplansemster kann nur vorrücken, wer weniger als 16 Leistungspunkte aus den vorherigen oder dem laufenden Semester offen hat.
Bsp.: Semester 1/ 25 Leistungspunkte + Semester 2/30 Leistungspunkte = Vorrücken möglich da 55 Leistungspunkte von möglichen 60 Leistungspunkten erreicht wurden
Wiederholung von Prüfungsleistungen / Verlust des Prüfungsanspruches (§§ 4 und 5 allg. Teil StuPrO)
- bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden
- jede nichtbestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden
- für das gesamte Studium stehen zwei zweite Wiederholungen einer, auch in der Wiederholung, nichtbestandenen Prüfungsleistung zur Verfügung
- der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn
- mehr als zwei Prüfungsleistungen in der Wiederholung nichtbestanden wurden
- mindestens eine Prüfungsleistung in der zweiten Wiederholung nichtbestanden wurde
- der Prüfungsausschuss entscheidet, dass die Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Teilnahme an Prüfungsleistungen in erheblichem Umfang ausgeblieben ist
- nicht alle Prüfungsleistungen des Studiengangs spätestens drei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit erbracht wurden.
Notengebung (§ 7 allg. Teil StuPrO)
- unbenotete Prüfungsleistungen können nur bestanden oder nichtbestanden werden
- für benotete Prüfungsleistungen können, bei bestehen, die Notenwerte von 1,0 bis 4,0 in zehntel Schritten vergeben werden. Nichtbestandene Prüfungsleistungen werden mit 5,0 bewertet
- Gesamtnoten (z. B. bei Prüfungsleistungen die aus mehreren Teilen bestehen/ bei Modulnoten / bei Zeugnisnoten) errechnen sich aus den gewichteten Einzelnoten. Bei der Berechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Hinweis
Bitte beachten Sie, oben genannte Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sie stellen lediglich eine kurze Übersicht auf die Eckpunkte der StuPrO dar. Rechtsstreitigkeiten können sich nur auf den Wortlaut der StuPrO stützen.
