Beurlaubung vom Studium
Studierende können sich von der Pflicht eines ordnungsgemäßen Studiums beurlauben lassen, vgl. § 5 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Reutlingen (ZIO) i. V. m. § 61 Landeshochschulgesetz (LHG).
Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Antrag auf Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Studium ist nur möglich, wenn der Antrag auf Beurlaubung fristgerecht gestellt wird. Die Übermittlung des Antrags per E-Mail ist möglich.
Der Antrag ist zu begründen und die im Antrag geforderten Unterlagen sind beizulegen.
Eine Beurlaubung wird immer nur für ein Semester ausgesprochen. Beurlaubungen über mehrere Semester müssen vor jedem Semester erneut beantragt werden.
2. Fristen
Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Semesterbeginn zu stellen (Wintersemester 01.09. - Sommersemester 01.03.). In Härtefällen kann ein Antrag auf Beurlaubung auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
3. Status des Studierenden
Studierende nehmen während der Beurlaubung nicht an der Selbstverwaltung der Hochschule teil, sie sind nicht wählbar und wahlberechtigt. Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen (Ausnahme: aufgrund Mutterschutz / Elternzeit beurlaubte Studierende; siehe Punkt 5).
4. Gebühren
Wird ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt ist der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40,-- Euro und der Studentenwerksbeitrag in Höhe von 61,50 Euro zu entrichten; die Studiengebühren fallen nicht an (Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antrag genehmigt wird).
Wird ein Urlaubssemester nach Semesterbeginn beantragt ist der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40,-- Euro und der Studentenwerksbeitrag in Höhe von 61,50 Euro zu entrichten; die Studiengebühren fallen je nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrages ganz bzw. anteilig an (Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antrag genehmigt wird).
5. Neuer Beurlaubungsgrund Mutterschutz / Elternzeit ab dem Sommersemester 2009
Studierende, die aufgrund Mutterschutz / Elternzeit beurlaubt sind, sind im Gegensatz zu aus anderen Gründen beurlaubten Studierenden, berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Die Zeiten einer Beurlaubung augrund Mutterschutz / Elternzeit werden nicht mit den Beurlaubungszeiten aus anderen Gründen verrechnet (Beurlaubungen aus anderen Gründen als Mutterschutz / Elternzeit sollen in der Regel zwei Semester nicht überschreiten).
Mutterschutz:
Laut dem Mutterschutzgesetz besteht in der Regel ein Anspruch auf Mutterschutz 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Elternzeit:
Studierende mit Kindern können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Beurlaubung beantragen (d.h maximal 6 Semester). Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.
Bei Fragen zur Beurlaubung vom Studium können Sie sich gerne an das Studierendenbüro wenden.
